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Donnerstag, 28. März 2024
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Rote Karte gegen Gesetzbruch: Die Abmahnung als billige Staatspolizei ohne teure Staatsbeamte?

Die rote Karte für den Gesetzesbruch: Die privatrechtliche Abmahnung. (Bild: Fotolia15191609)

Mit dem Wort Abmahnung ist meist ein erheblicher Schreck für den Empfänger verbunden. Auf die Abmahnung sollte sachlich, nüchtern und klug reagiert werden.

Der Staat sollte den Bürgern keine Konkurrenz machen und ihnen nur Gesetze und Regeln für ihr Handeln vorgeben. In vielen Bereichen haben die Politiker aber den Fortschritt verschlafen und versäumt, diesem moderne staatliche Gesetze zu geben. Manchmal war der Staat befangen und spielte selbst Unternehmer; die Führer der Staatsunternehmen nahmen verwerflichen Einfluss auf Gesetze und Regeln. Dort wo der Staat befangen war, und Reformgesetze versäumte, kam es zu Auswüchsen, zum Niedergang von Landesbanken, zur Finanzkrise und zu Milliardenverlusten.

Inzwischen haben die Politiker begriffen, dass bessere Gesetze in vielen Bereichen unerlässlich sind. Doch Gesetze haben nur einen Wert, wenn deren Einhaltung wirksam kontrolliert wird. Dazu müsste der hoch verschuldete Staat hunderttausende neue Beamte einstellen. Um dies zu vermeiden haben die Politiker ein wirksames und billiges Instrument erfunden: Die privatrechtliche Abmahnung von Verstößen gegen das staatliche Gesetz. Viele Gesetze wurden mit Unterlassungspflichten und mit Sanktionen und Strafen versehen. Verkehrsteilnehmer und Verbänden können die Verletzer der Gesetze abmahnen oder verklagen. Das kostet den Staat kein Personal und kein Geld und entlastet die Gerichte. Die Konkurrenz des Wettbewerbs sorgt selbst (staatskostenneutral) dafür, dass jene Unternehmen, welche die Gesetze verletzen, durch die anderen Verkehrsteilnehmer zur Räson gebracht werden.

Vorbild für den Bundesgesetzgeber ist das alte „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) vom 27. Mai 1896, das im Jahr 2008 letztmals auf den neusten Stand gebracht wurde. Auch in der Kennzeichnungspflicht und im Telemediengesetz hat der Bundesgesetzgeber Vorschriften erlassen, die durch die anderen Verkehrsteilnehmer und Verbände abgemahnt oder eingeklagt werden können. Das Ergebnis dieser Gesetze ist eine Flut von kostenpflichtigen Abmahnungen und Klagen zur Herstellung der Gesetzestreue im Informationsrecht, Verbraucherrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, AGB-Recht, Lizenzrecht und in zahlreichen anderen Rechtsgebieten. Schon ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann zu einer Abmahnung führen.

Wie kann man abmahnen und was kann man gegen eine Abmahnung tun? Regionalia, die neue elektronische Zeitung, informiert unter der Mitwirkung ihrer Anwälte über Deutschlands Abmahnpraxis und bringt, was Sie wissen müssen. 

Die Abmahnung: Instrument der außergerichtlichen Beilegung eines Streits.

Durch die Verletzung von Vorschriften in erlassenen Gesetzen kann ein Anspruch auf Unterlassung gegen den werbenden oder handelnden Unternehmer entstehen. Der gesetzliche Unterlassungsanspruch kann mit einer Abmahnung und notfalls mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder durch eine Unterlassungs-Klage vor dem zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Damit soll erreicht werden, dass die Verletzung des Gesetzes abgestellt wird und auch in Zukunft unterbleibt. Der Anspruch setzt kein Verschulden des Unternehmers voraus; es genügt der objektive Verstoß gegen das Gesetz. Bei schuldhaften Verstößen können zudem Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

§ 12 UWG bestimmt hierzu u.a.: „Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden“.

Die Abmahnung ist ein vom Gesetzgeber eingeräumtes Instrument zur außergerichtlichen Beilegung eines Streits über eine gesetzwidrige Handlung eines Unternehmers/Wettbewerbers. Sie enthält die nachdrückliche Aufforderung, die gesetzeswidrigen Handlungen sofort abzustellen und sich für die Zukunft zu verpflichten, den Gesetzesbruch nicht zu wiederholen. Vor Erhebung der aufwendigen und kostspieligen öffentlichen Klage vor einem ordentlichen Gericht soll dem Verletzer des Rechts die Gelegenheit gegeben werden, den Rechtsverstoß zu beseitigen und durch die Abgabe einer verbindlichen Unterlassungserklärung in Zukunft nicht zu wiederholen.

Was ist nach dem Eingang einer Abmahnung zu tun?

Zuerst ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Gesetz tatsächlich vorliegt. Liegt ein Verstoß nicht vor, sollte der Abmahnung widersprochen werden. Ggf. empfiehlt sich die Einschaltung eines erfahrenen Rechtsanwalts. Liegt aber tatsächlich ein Verstoß gegen ein erlassenes Gesetz vor, sollten die Beanstandungen sofort behoben werden, um weitere kostspielige Abmahnungen anderer Marktteilnehmer zu vermeiden. Zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung oder Klage (mit weiteren Kosten für das Gericht und für Anwälte) empfiehlt sich bei tatsächlichen Verletzungen von Gesetzen die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Denn mit der Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung setzt der Beklagte den Abmahner „schachmatt“: Der Kläger kann den beanstandeten Rechtsverstoß nicht mehr gerichtlich geltend machen. Auch wenn die Beanstandungen auf die Abmahnung behoben wurden sind, muss noch eine Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Wirksamkeit der Unterlassungserklärung.

Nach ständiger Rechtsprechung schützt die Unterlassungserklärung nur dann vor einer Gerichts-Klage, wenn sie nicht nur das klare Versprechen enthält, die beanstandete gesetzwidrige Handlung abzustellen und nicht zu wiederholen, sondern auch die Verpflichtung zur Zahlung einer spürbaren Vertragsstrafe an den Kläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsversprechen.

Vertragsstrafe nur bei erneutem Verstoß fällig.

Die Vertragsstrafe schockt die Abgemahnten oft unbegründet. Die zugesagte Vertragsstrafe wird jedoch nur dann fällig, wenn der beanstandete Verstoß gegen das Gesetz nicht abgestellt und wiederholt wird. Werden die Beanstandungen nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung abgestellt und auch nicht wiederholt, wird auch die geforderte oder zugesagte Vertragsstrafe nicht fällig.

Nur angemessene Vertragsstrafe zusagen.

In der Praxis der Abmahnungen hat man in den letzten Jahren teilweise Forderungen von Anwälten auf Zusage überzogener Vertragsstrafen gesehen. Deswegen sollte nur eine Vertragsstrafe zugesagt werden, die für die Bedeutung des Rechtsverstoßes und den Umfang des Geschäfts angemessen ist. Ohne die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist die Unterlassungserklärung nicht ausreichend. Die zugesagte Vertragsstrafe muss so hoch sein, dass der Unternehmer, der das Gesetz gebrochen hat, sie bei einem weiteren Verstoß auch empfindlich spürt.

Die schlaue Alternative bei Abmahnungen:  Zugesagte Vertragsstrafe unter Gerichtsvorbehalt stellen.

Wirksam ist auch die Zusage einer Vertragsstrafe ohne Verpflichtung auf einen festen Straf-Betrag mit dieser Diktion:

„Wir verpflichten uns für jeden Fall der Zuwiderhandlung gehen die vorstehende Unterlassungserklärung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Angemessenheit für den Fall der tatsächlichen Zuwiderhandlung von dem zuständigen ordentlichen Gericht festgelegt werden soll“.

Damit kann man sich wirksam gegen überhöhte Strafgeldzusagen schützen. Denn Gerichte setzen mit ihren langen Erfahrungen in der Regel nur angemessene und keine überzogenen Vertragsstrafen fest, wenn es tatsächlich zur Wiederholung des Rechtsbruchs kommt.

Wirkung der Unterlassungserklärung bei Abmahnung.

Hat der Verletzer des Gesetzes gegenüber dem abmahnenden Kläger rechtzeitig eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben, ist der Streit beendet. Der Kläger kann den Anspruch auf Unterlassung dann nicht mehr gerichtlich geltend machen.

Kosten der Abmahnung.

Wenn die Abmahnung berechtigt war, muss der Verletzer des Gesetzes die Kosten tragen, die für die Abmahnung beim abmahnenden Kläger entstanden sind. Dabei kann es sich um Arbeitsaufwand für die Rechtsverfolgung, Kosten der Beweissicherung und um die angefallenen Anwaltskosten handeln. Auch hier sollte der zugrunde gelegte Streitwert angemessen sein. Während bei unlauteren Werbungen, die einen Wettbewerber schwer geschädigt haben, leicht beachtliche Streitwerte auflaufen können, handelt es sich bei Verstößen von Kennzeichnungs- und Impressumspflichten oft um Streitigkeiten mit geringerem Streitwert unter 6000 Euro. Sofern Anwälte hier nicht überzogene Streitwerte ansetzen, sollte bedacht werden, dass die Zahlung angemessener Kosten den Fall ohne größeren Aufwand beendet und eine preiswerte Belehrung für ein gesetzliches Fehlverhalten sein kann. Nur bei der Ansetzung überzogener Streitwerte lohnt sich ein Einspruch, der ebenfalls Kosten verursachen kann. Denn selbst wenn einer der rund 140.000 deutschen Anwälte einen „Rabatt“ in Form eines geringeren Streitwertes herausholen würde, muss in die kluge Überlegung einfließen, dass der Rat und die Tätigkeit des eigenen Anwalts in der Regel auch nicht umsonst ist. Die Betrachtung von Aufwand und Ertrag ergibt einen prozessökonomischen Sinn. Oft ist der Abgemahnte von der emotionalen Wut gegen den Abmahnenden beherrscht, statt Einsicht in die eigenen Fehler zu zeigen. Die richtige Einsicht und die Abstellung der Beanstandungen verhindern weitere Abmahnungen anderer Marktteilnehmer und ihrer Anwälte.

Fazit: Wem eine angemessene Abmahnung eine einsichtige Lehre dafür ist, künftige Abmahnungen durch Beachtung des Gesetzes zu vermeiden, für den ist sie in der Regel als „Lehrgeld“  hilfreich, bezahlbar und nicht teuer.

  (Regionalia Deutschland, Artikel-Nr. 10087 ISSN 2698-6949)

Angelegt am 01.10.2014 17:47.

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