„Rien ne va plus“ bei Gutscheinen? Gutscheine sind Risiko-Scheine, denn wer sie kauft, gibt dem Geschäft (als Zahlungsempfänger) einen billigen und zinslosen Kredit. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um eine Vorauszahlung auf eine noch zu erbringende Leistung des Geschäftsinhabers. Der Vorauszahler hofft, der Geschäftsinhaber werde den Gutschein, der als Inhaberpapier gem. § 807 BGB eine Schuldverschreibung mit Leistungsverpflichtung an den Gutschein-Inhaber ist, bei Vorlage einlösen. Das hoffte auch Vater Dindic, als er seinem Sohn Tihomir zum 21. Geburtstag einen Gutschein der Praktiker-Baumarkt-Tochter „Extra“ über 300 EURO schenkte. Etwas Brauchbares, Vernünftiges sollte der Sohn des täglich hart arbeitenden Winzer-und Landwirtshelfers kaufen, doch der musste bald feststellen, dass der Gutschein extrem „EXTRA“ war: Nach der Insolvenz der Praktiker & Extra-Baumärkte wies der Insolvenzverwalter die Baumarkt-Filialleiter an, Gutscheine nicht mehr einzulösen. Die vorab kassierten Gutschein-Vorauszahlungen wurden der Insolvenz-Masse zugeschlagen. Die Beschenkten bleiben jetzt auf Papier-Gutscheinen sitzen oder müssten ihre Gutschein-Forderung aufwendig zur Insolvenz-Masse anmelden. Die Wahrscheinlichkeit, dass für sie noch etwas übrig bleibt, ist gering, denn die Gutschein-Inhaber stehen mit ihrer Forderung hinter anderen Gläubigern, darunter Sozialversicherungsträgern, Personal, Finanzamt, Banken und Lieferanten. Für den beschenkten Sohn brach die Welt des Vertrauens zusammen, als er seinen Gutschein einlösen wollte, und ihm der Extra-Filialleiter sagte: „Rien ne va plus – den können Sie in den Papierkorb werfen“. Was ist bei Geschenkgutscheinen zu beachten? Regionalia bringt's!
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