Sind wir alle kleine „Bausünderlein“?
„Wir sind alle kleine Sünderlein, 's war immer so, 's war immer so. Der Herrgott wird es uns bestimmt verzeih'n, 's war immer, immer so“, sang einst Willy Millowitsch nach der Melodie des Komponisten und Liedertexters Heinz Korn im Kölner Karneval. Das Lied hat seinen Ursprung im Volkslied von 1887 des Deutschen Kaiserreichs „Wenn wir sonntags in die Kirche gehen, es war immer so“ und besingt die menschliche Unvollkommenheit und den Trost, dass der liebe Gott (nach dem Vorbild der Erbsünden von Adam und Eva) Schwächen verzeiht.
Das Baurecht kennt keine Gnade für Bausünder und Schwarzbauer
Diese Gnade der Verzeihung kann man bestimmt auf kleine Verfehlungen im Leben anwenden, aber nicht für große Sünden, massive Schwarzbauten und auf vorsätzliche Taten zur Optimierung des eigenen Vermögensvorteils. Bausünden sind in unserer Zeit allgegenwärtig. Wer immer noch mehr und mehr will, kennt aber scheinbar keine Bausünden. Heute versuchen manche schon, Bausünden mit der Wohnungsnot zu rechtfertigen, um von der Sünde zu profitieren. Am Anfang war die Bausünde ein unzulässiger Regelverstoß. Heute beschreibt der Duden die Bausünde als ein nicht in das Orts- und Landschaftsbild passendes, hässliches, unsachgemäß errichtetes oder renoviertes Bauwerk. Besonders der Außenbereich soll im Baurecht vor einer Zersiedelung der freien Landschaft geschützt werden. Zur Ordnungswidrigkeit wird eine Bauhandlung, wenn sie ohne behördliche Erlaubnis ausgeführt wurde. Zum Baurecht sind ganze Bände von Gesetzen und Vorschriften erschienen und so bedarf es vor dem Bauen heute einer Beratung über das, was erlaubt und was verboten ist. Die Rechtsfolgen eines Schwarzbaues ohne Baugenehmigung sind Baustopp, Nutzungsuntersagung, Rückbau, Abrissverfügung sowie empfindliche Bußgelder. Im öffentlichen Baurecht gibt es keine Verjährung der Bautaten. Frühere Baugenehmigungen können bei einem darüber hinausgehenden Schwarzbau (Planabweichungen/Aliud) eine frühere Baugenehmigung als Ganzes erlöschen lassen. Erst im März dieses Jahres haben das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Baurechtsentscheidung bestätigt, wonach der Schwarzbau eines Wohngebäudes in Wolfratshausen abgerissen werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof ließ sogar das Argument der Beseitigung von Wohnungsnot durch den illegalen Schwarzbau nicht gelten, bestätigte die Abrissverfügung und führte aus, dass nachträgliche Legalisierungsversuche unzulässig seien.
Jochen Amma ist die "Baurechts-Koryphäe" der Stadt Donaueschingen
In Donaueschingen ist Jochen Amma, Leiter des Bauordnungsamtes, die „Baurechts-Koryphäe“ der unteren Baurechtsbehörde. Er muss über Verstöße gegen das Baurecht und über Schwarzbauten in erster Instanz entscheiden, bevor das Verwaltungsgericht Freiburg angerufen werden kann. Seine Stadtverwaltung Donaueschingen bietet auch Beratungen für Bauherren und Grundeigentümer an.
Schwarzbau zum Eigenutzen:
Im Stadtteil Aasen verkaufte die Stadt Donaueschingen einst einem gewerblichen Handwerker ein Grundstück. Weil er angeblich behauptete, dort nicht nur ein Wohnhaus für sich selbst, sondern auch eine Gewerbehalle für seine gewerbliche Tätigkeit bauen zu wollen, wurde ihm zu einem niedrigen Preis ein Doppelgrundstück verkauft, auf dem man mehrere Häuser bauen könnte. In der Folge baute der Handwerker aber nur ein Wohnhaus und keine Gewerbehalle, vermutlich, weil er den anderen Teil des Grundstückes für den Bau eines weiteren Wohnhauses zurückbehalten will. Ob die Stadt wegen der Nichteinhaltung seiner Bauzusagen (Täuschung?) das Restgrundstück zurückgefordert oder eine Nachzahlung verlangt hat, ist unserer Zeitung nicht bekannt. Stattdessen baute der Handwerker aus einer alten Heuscheune, die auf seinem Grundstück im Außenbereich des Dorfes liegt, mehrere „Scheunenhallen“ und errichtete ein befestigtes „Hüttenwerk“, das er – vermeintlich eigenmächtig – über Grundstücke erschloss, die ihm angeblich selbst gar nicht gehören. Offensichtlich hat der Handwerker vor, für sein Gewerbe nicht mehr das ihm von der Gemeinde verkaufte Grundstück an seinem Wohnhaus zu benutzen, sondern stattdessen sein Grundstück im Außenbereich stillschweigend und heimlich zum "Gewerbegrundstück" „umzuwandeln“. Denn inzwischen wurde in seinem „Scheunen-Hüttenwerk“ eine Heu- und Holzgroßhandlung mit regem Geschäftsverkehr eingerichtet. Auf dem Grundstück wird jetzt angeblich ein Gewerbe (als „Heu- und Holz-Dealer“) betrieben. Der Heu-Händler kauft Heu und Stroh bei produzierenden Landwirten aus der Region auf und verkauft es sodann an Landwirte in der Schweiz oder in Kleinpaketen bis 30 kg (als Kaninchen-Heu) an Tierhalter in ganz Deutschland. Ebenso betätigt er sich als Holzhändler. Er übernimmt von Forstbetrieben Brennholz, verarbeitet dieses sodann in seinem „Scheunenwerk“ zu Kaminholz und verkauft es per Abholung oder durch Versand in Kleinpaketen. Durch diese Geschäftstätigkeit gibt es täglichen Verkehr, Umlade- und Rangierarbeiten, Besuchsverkehr von Kunden oder Paketdiensten, die Sendungen ins ganze Bundesgebiet abholen. Eine Rückfrage bei der Stadt Donaueschingen ergab, dass für einen Teil seiner Bauwerke im Außenbereich, für die Platzplanierungen und für die Bodenverdichtungen keine Baugenehmigungen vorliegen. Ebenfalls wurde bekannt, dass die bauliche Erschließung mit Leitungen für Strom, Wasser und Abwasser eigenmächtig über fremde Grundstücke erfolgt sein soll, ohne dass von den betroffenen Eigentümern der Grundstücke Baulasten oder Grunddienstbarkeiten genehmigt worden sein sollen. Dieser vermeintliche „Schwarzbau“ ist deshalb auffällig, weil er wegen seiner schieren Größe der Stadt Donaueschingen nicht verborgen geblieben sein kann und weil ein Bürgermeister seit Jahren fast täglich zu Fuß an dem Bauwerk vorbeiging. Deswegen erhebt sich die Frage des Wegschauens vor dem Schwarzbau und nach den Wegschaugründen. Nach Erkenntnissen unserer Zeitung hat die Stadt Donaueschingen inzwischen ein Bauordnungsverfahren eingeleitet. Über das Ergebnis werden wir noch berichten.
Das schreckliche Malheur zum Gemeinnutzen der Stadt:
Zwei Schwarzbauten der Bauhofes ohne Baugenehmigung!
Der Bauhof der Stadt schoss ein peinliches Eigentor und baute selbst zwei Abstellhallen ohne Baugenehmigung. Weil einige berühmte, einflussreiche, mächtige oder vermögende Personen der Stadt durch Missachtung der Bauvorschriften und der Baugesetze und auch durch grobe und verbotene Eigenmacht aufgefallen sind, musste das Bauordnungsamt der Stadt schon vielfach hart einschreiten. Einige haben durch die Errichtung von ungenehmigten Bauwerken, Anlagen, Garagen, Gartenhäuschen, Swimmingpools und anderen Eigenmächtigkeiten ihrem „Ich-Egoismus“ und ihrem puren Eigensinn Vorrang vor dem geltenden Baurecht gewährt und ihren Willen einfach dreist, unverschämt, unerlaubt und keck in verbotener Eigenmacht durchgesetzt. Der Leiter des Bauverwaltungsamtes der Stadt, Jochen Amma, musste in diesen Fällen Härte zeigen, Abbruchverfügungen und Rückbauverfügungen erlassen oder Nachgenehmigungen und Bußgelder verlangen. In Erfüllung seiner Amtspflichten hat er sich damit aber bei einigen Mächtigen unbeliebt gemacht und bei den Schwarzbauern sogenannte „Arschkarten“ gezogen. Jetzt schoss jedoch ausgerechnet der städtische Bauhof dem Leiter des Bauordnungsamtes ein peinliches Eigentor. Es kam nämlich heraus, dass der Bauhof für sich selbst zwei Abstellhallen ohne Baugenehmigung gebaut hatte. Für die Stadtverwaltung ist das ein Schlag ins Gesicht, denn man kann nicht Wasser predigen und Wein trinken, will heißen: Man kann Bausünder und Schwarzbauer nicht verfolgen und bestrafen, aber Bausünder und Schwarzbauer in den eigenen Reihen haben und ungeschoren davonkommen lassen. Deswegen schlug unsere Enthüllung wie ein Hurrikan bei der Stadtverwaltung ein. Nachdem unsere Zeitung in dem Artikel vom 10.9.2026 die Schwarzbauten der Stadt und die Anfrage der Fraktion der FDP/Freie Wähler an den Oberbürgermeister Erik Pauly aufgedeckt hatte, waren alle gespannt, wie die Stadt darauf reagieren und welche Ausreden die Stadtoberen für ihren Fauxpas bemühen würde.
Ehrliches Eingeständis
Für Armin Börnert, den Leiter des Bauhofes, ergab sich als „Bauherr“ der zwei neuen Abstellhallen eine „beschissene Lage“. Der extrem sachkundige, langjährige, engagierte, begabte und verdiente Gärtnermeister der Stadt wollte nur seine Unterstellprobleme beseitigen, die sich für jeden Gartenbetrieb und jeden Bauhof unweigerlich ergeben, wenn sie die kostspieligen Maschinen ihrer Betriebe schützen sollen, damit sie nicht verrosten und unbrauchbar werden. Jetzt hatte er zwei Schwarzbauten ohne Baugenehmigung zu verantworten. In dieser heiklen Lage behielt Börnerts Chef Dirk Monien, der Leiter des städtischen Tiefbauamtes, den klaren Überblick und zeigte Klugheit, Charakter, Ehrlichkeit, Weitsicht und Wahrhaftigkeit. Monien räumte den Fauxpas ein und gab dem Gemeinderat diese Erklärung ab:
„Eine Baugenehmigung wurde im Vorfeld der Errichtung der beiden Unterstände nicht beantragt. Selbstverständlich sind verwaltungsintern die Erforderlichkeiten in Bezug auf Baugenehmigungsverfahren bekannt, durch eine individuelle Fehleinschätzung bzw. Kommunikationsfehler im betroffenen Fachamt wurden entsprechende Baugenehmigungsverfahren jedoch erst verzögert eingeleitet und laufen derzeit noch. Die ohne Genehmigung durch die Technischen Dienste errichteten Bauwerke sind nach Einschätzung der Verwaltung grundsätzlich genehmigungsfähig. Zwar sind Befreiungen in Bezug auf die im Bebauungsplan „Tannenäcker“ festgesetzten Baufenster erforderlich,durch diese sind die Grundzüge der Planung gemäß §31 Abs. 2 BauGB jedoch nicht betroffen, weshalb eine Befreiung in Aussicht gestellt werden kann. Die baulichen Anlagen sind bis zur Genehmigung als baurechtliche Missstände einzuordnen, jedoch nicht als städtebauliche Missstände. Der monofunktionale Zweck des Bebauungsplans „Tannäcker“ ist die Errichtung und der Betrieb eines Bauhofs und städtebaulich ein Sondergebiet. Die gesamtheitliche Betrachtung der städtebaulichen Struktur lässt diese Befreiungen argumentativ zu. Im Zuge der Aufarbeitung des Sachverhalts wurde weiterer - zeitlich teilweise weit zurückreichender - baurechtlicher Nachholbedarf festgestellt, der nun ebenfalls geheilt werden soll. Auch für diese baulichen Anlagen ist die nachträgliche baurechtliche Heilung möglich.“
Wegen Stadt-Malheur gibt es keine generelle Freisprechung für andere Schwarzbauer.
Im Baurecht muss stets zwischen der formellen und der materiellen Baurechtswidrigkeit unterschieden werden. Wenn ein Bauvorhaben dem geltenden materiellen Recht entspricht und lediglich versäumt wurde, vorangestellt ein formelles Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, kann durch eine sogenannte „Nachgenehmigung“ der Schwarzbau nachträglich legalisiert werden, wenn das Bauvorhaben wirklich genehmigungsfähig ist. So steht die schwerwiegendere materielle Baurechtswidrigkeit der haltbaren formellen Baurechtswidrigkeit gegenüber. Aufgabe der unteren Baurechtsbehörde ist die kluge und objektive Betrachtung beider Seiten und die Wahrung des geringstmöglichen Eingreifens dort, wo rechtmäßige Zustände durch eine nachträgliche Baugenehmigung hergestellt werden können. In der Regel wird bei Schwarzbauten, die genehmigungsfähig sind, aber ohne Genehmigung erstellt wurden, ein saftiges Bußgeld verhängt. Bei Bauvorhaben, welche nicht nachträglich genehmigungsfähig sind, drohen Abriss, Rückbau und Bußgeld.